Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Zapfendorf 1920 e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zapfendorf und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind grün-gelb.

§ 2 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Vereinszweck und -tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch:

·       Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

·       Instandhaltung der Sportplätze und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte,

·       Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

·       Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(3) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3)   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vereinsausschuss (§ 7). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingung.

(4)   Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig und unanfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während des Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

(6) Über den Ausschluss entscheidet einstimmig die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied zuzustellen.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1.     Vorsitzenden

2.     Vorsitzenden

3.     Vorsitzenden

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit Geschäftswert von über 2500 Euro (i.W. zweitausendfünfhundert) die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.

(4) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuwählen.

(6) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Hierzu kann der Ehrenvorsitzende, der Kassier und der Schriftführer geladen werden, denen dann ein Stimmrecht zusteht. Beschlüsse in dieser Sitzung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.

§ 7 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus

1.     den Vorstandsmitgliedern und

2.     den Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

(2) Neben den Aufgaben, die dem Vereinsausschuss durch die Satzung zugewiesen sind, können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Der Vereinsausschuss tritt zusammen, wenn die Vorstandschaft zu einer Sitzung lädt oder wenn dies 1/3 seiner Mitglieder beantragen.

(4) Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte folgende Personen angehören:

·       der Ehrenvorsitzende

·       der Kassier

·       der Schriftführer

·       die Abteilungsleiter bzw. deren Vertreter

·       fünf aus der Mitgliederversammlung zu wählende Beisitzer.

(5) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Ladung mit derselben Tagesordnung ist der Vereinsausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation.

(6) Der Vereinsehrenamtsbeauftragte ist beratendes Mitglied des Vereinsausschusses.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(3) Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und evtl. Sonderbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt bei jeder Neuwahl des Vorstandes einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag über die Ehrenmitgliedschaft von verdienten Mitgliedern des Sportvereins, ebenso über den Ehrenvorsitz von ehemaligen Vorsitzenden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss die zur Abstimmung zu stellende Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Einberufung wird durch Aushang im Vereinskasten bekannt gemacht.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(9) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ¼ aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9 Abteilungen

(1)   Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)   Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(3)   Die Abteilungsleiter und die zum Ablauf des Spielbetriebes notwendigen Funktionäre, insbesondere der Jugendwarte, werden von den Abteilungen intern gewählt. Den Ausgang der Wahl teilen die Abteilungsleitungen dem Vorstand mit. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Wahl der Abteilungsleiter nach deren Neuwahl und jeweils bei der Neuwahl des Vorstands.

§ 10 Geschäftsjahr, Zweckbindung der Einnahmen

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

(2) Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und etwaiger Sonderzahlungen verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigungen bzw. Beitragsbefreiungen gewähren.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Personen zu bestellen, die dann Liquidation durchführen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Zapfendorf, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.